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   OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02   

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https://dejure.org/2002,4746
OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02 (https://dejure.org/2002,4746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.12.2002 - 20 W 189/02 (https://dejure.org/2002,4746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 20 W 189/02 (https://dejure.org/2002,4746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 30 Abs 2 KostO, § 31 KostO, § 48 Abs 3 S 2 WoEigG
    Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz eines Wohnungseigentumsverfahrens: Anfechtung mit der unbefristeten, zulassungsfreien Erstbeschwerde; Geschäftswert für die Anfechtung der Gesamtjahresabrechnung und für die Anfechtung der Verwalterentlastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel gegenüber einer Geschäftswertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren; Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentumsgesellschaft; Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des ...

  • Judicialis

    WEG § 48 III 2; ; KostO § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 48 Abs. 3 S. 2; KostO § 31
    Geschäftswertfestsetzung, Rechtsmittel; Geschäftswertfestsetzung, Anfechtung, Jahresgesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Verwalterentlastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unbefristete Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 30.12.1998 - 2Z BR 90/98

    Geschäftswert von Eigentümerbeschlüssen, mit denen dem Verwalter oder dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02
    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 38; Merle, aaO., Rdnr. 21).

    Andererseits werden Beträge von 1.000,00 DM bzw. 500, 00 EUR (so BayObLG WuM 1999, 185; Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 38) der Bedeutung der Entlastung für die Beteiligten und den Verwalter, wie oben ausgeführt, nicht gerech.

  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02
    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers - wie vorliegend - deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein ( BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).
  • OLG Zweibrücken, 17.10.2000 - 3 W 200/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen - Beschwerde gegen Festsetzung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KostO a.F. statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nur zum Teil begründet.
  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 218/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02
    Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KostO a.F. statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nur zum Teil begründet.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters (hier: TOP 2.3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1999) in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WE 1999, 197; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 38; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 21).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002, OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 153/03

    Wohnungseigentum: Nichtiger Eigentümerbeschluss über Zusatzvergütung des

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00) der ermittelte Geschäftswert allerdings nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 ­ 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird.

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von

    Nach der überwiegenden Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 9.12.2002, 20 W 189/2002), richtet sich der Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung des Verwalters in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen (BayObLG WE 1999, 197; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Rdnr. 38; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rdnr. 21).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9.12.2002, 20 W 189/2002, OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Frankfurt, 07.04.2003 - 20 W 209/01

    Wohnungseigentum: Formalien der Jahresabrechnung; Verwalterentlastung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002 -20 W 189/2002) erfordern selbst geschätzte Verfahrenskosten von 11.000,00 DM bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Jahresabrechung bzw. Verwalterentlastung und Wiederwahl der Verwalterin auf fünf Jahre keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht.
  • OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01

    Wohnungseigentum: Jahresabrechnung am Maßstab der II. BVO; Geschäftswert der

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.12.2002 20 W 189/2002) erfordern selbst geschätzte Verfahrenskosten von 11.000,00 DM bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Jahresabrechung bzw. Verwalterentlastung keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht.
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